39. AE.________ 39.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AE.________ Folgendes fest (pag. 18 617, S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Das Gericht stellt beweiswürdigend auf die glaubhaften Schilderungen in der Anzeige ab, die vom Beschuldigten A.________ grundsätzlich bestätigt werden.