Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er das Geld nicht innert der vereinbarten Frist würde zurückzahlen können und wollte dies auch nicht. Weiter wusste der Beschuldigte, dass die gegenüber den Geschädigten AD.________ geäusserten Angaben, nicht der Wahrheit entsprachen. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte offensichtlich in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit ist der Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).