18 614, S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Geschädigte wollte dem Beschuldigten mit seinem Darlehen helfen und glaubte diesem seine Geschichten, welche er sehr überzeugend verkaufte. Die arglistige Täuschung ist damit zu bejahen. Durch die arglistige Täuschung versetzte der Beschuldigte den Geschädigten in einen Irrtum, der zu einer Vermögensverfügung führte. Eine Rückzahlung blieb aus, weshalb ein Vermögensschaden von CHF 9‘500.00 eintrat. Die übrigen Tatbestandsmerkmale liegen ebenfalls vor und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.