Der Beschuldigte ging mit der notwendigen Dringlichkeit vor und setzte den Geschädigten mit seiner Bitte um Geld unter zeitlichen Druck. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach der Beschuldigte ein sehr gutes Gespür für Menschen hatte, für Menschen, die ihm vertrauten und seine Geschichte für bare Münze nahmen, die von seinem Auftreten beeindruckt waren und nicht auf die Idee kamen, dass ein «lokaler Gewerbler, Bauer und Pferdehändler» sie anlügen könnte (pag. 18 614, S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).