38.2 Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte kannte seine finanzielle Situation. Wie bei den übrigen Geschädigten log er diesbezüglich und täuschte auch AD.________ über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit. Der Beschuldigte ging mit der notwendigen Dringlichkeit vor und setzte den Geschädigten mit seiner Bitte um Geld unter zeitlichen Druck.