Das Aussageverhalten des Beschuldigten gegenüber der Polizei am 24. Juni 2015 ist bezeichnend und passt in das Gesamtbild, welches bei Betrachtung sämtlicher Vorfälle entsteht. Er erzählte der Polizei am 24. Juni 2015 überzeugend, dass sein Vater kürzlich gestorben sei (pag. 05 004 002, Frage 1). Der Vater des Beschuldigten ist bereits am 27. Oktober 2013 und damit fast zwei Jahre zuvor gestorben. Weiter führte er aus, dass eine Kiesgrube im Familienbesitz geblieben sei, woran er mit seinen Schwestern beteiligt sei. Sein Vater habe ein Konto für diese Kiesgrube gehabt und daraus stehe ihm nun ein Anteil von CHF 600‘000.00 zu.