04 003 005). AD.________ gewährte dem Beschuldigten das Darlehen, da dieser ihm seine Geschichte sehr gut verkauft habe. Es seien ihm erst Zweifel gekommen, als der Beschuldigte zu den vereinbarten Terminen nicht erschienen sei (pag. 05 011 003, Frage 5). Der Beschuldigte habe ihm von einer Erbschaft in P.________(Ort) von CHF 600‘000.00 erzählt. Dieser habe den elterlichen Bauernbetrieb inkl. Kiesgrube geerbt (pag. 05 101 002, Frage 1). Das Aussageverhalten des Beschuldigten gegenüber der Polizei am 24. Juni 2015 ist bezeichnend und passt in das Gesamtbild, welches bei Betrachtung sämtlicher Vorfälle entsteht.