Aus den übereinstimmenden Aussagen geht hervor, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte AD.________ aus dem Restaurant CE.________ in O.________(Ort) kennen (pag. 05 101 003, Frage 2; pag. 05 004 003, Frage 2). Weiter erachtet es die Kammer ebenfalls als erstellt, dass AD.________ dem Beschuldigten am 17. April 2015 ein erstes Darlehen von CHF 6‘000.00 und wenige Tage später ein weiteres Darlehen von CHF 3‘500.00 gewährte (pag. 04 003 005; pag 05 004 002, Frage 1). Als Rückzahlungstermin wurde für beide Darlehen der 30. April 2015 und ein Zins von insgesamt CHF 2‘000.00 vereinbart (pag. 04 003 005).