38. AD.________ 38.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Geschädigten AD.________ und des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AD.________ Folgendes fest (pag. 18 614, S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Aus den übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass sich A.________ und AD.________ im Restaurant CE.