05 011 004, Frage 15). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme musste der Beschuldigte auch eingestehen, dass sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) ebenfalls nicht gelohnt habe (pag. 21 580, Z. 29 f.). Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass hierfür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 18 611 f., S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Somit ist der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).