Der Vermögensschaden war vorliegend durch eine Vermögensgefährdung gegeben. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten waren im Mai 2015 bereits derart schlecht, dass dies für die Geschädigten eine erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete. Aufgrund der eingangs gemachten Einführungen zu der finanziellen Situation des Beschuldigten ist für die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eher unwahrscheinlich, dass dieser das Darlehen aus den Einnahmen des Reitsportzentrums O.________(Ort) beglich, wie er selbst behauptete (pag. 05 011 004, Frage 15).