Dem Beschuldigten gelang es, genau an diese Solidarität und Hilfsbereitschaft der Geschädigten zu appellieren und diese für sich zu nutzen. Unter diesen Umständen ist nicht von einem derart leichtsinnigen Verhalten der Geschädigten auszugehen, welches das Handeln des Beschuldigten von dem ihm entgegengebrachten Vertrauen in den Hintergrund rücken liesse. Der Vermögensschaden war vorliegend durch eine Vermögensgefährdung gegeben.