Damit liess er die Geschädigten glauben, dass er in der Lage sein werde, das Darlehen fristgerecht zurückzahlen zu können. Damit täuschte er die Geschädigten aktiv über seine finanziellen Verhältnisse und spiegelte ihnen eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und den entsprechenden Willen dazu vor. Er versetzte sie durch diese Täuschung in einen Irrtum und erstere war für diesen Irrtum kausal. Hätten sie von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gewusst, hätten sie diesem mit Sicherheit kein Darlehen gewährt (pag. 05 211 005). Der Beschuldigte täuschte die Geschädigten arglistig.