16 f. hiervor). Er täuschte die Geschädigten infolge seiner unwahren Ausführungen hinsichtlich der Erbschaft und der Kiesgrube sowie Vorzeigen eines Einzahlungsscheins – der aufgrund des Überschusses an Passiven mit der Erbschaft in keinem Zusammenhang stehen konnte – über seine finanziellen Verhältnisse. Er spiegelte den Geschädigten Einnahmen vor, über die er nicht verfügte. Damit liess er die Geschädigten glauben, dass er in der Lage sein werde, das Darlehen fristgerecht zurückzahlen zu können.