05 014 017, Z. 571 f.). Diese Aussagen sind offensichtlich unzutreffend, da aus dem Darlehensvertrag ein Rückzahlungstermin sowie ein Zins von CHF 500.00 hervorgehen. Damit gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt. 37.2 Rechtliche Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im April 2015 weder zahlungsfähig noch -willig gewesen ist (vgl. Ziff. 16 f. hiervor).