05 211 005). Der Beschuldigte führte aus, dass die Geschädigten ab und zu bei ihm im Stall gewesen seien und bestätigte, dass er sie basierend auf ihre Nachbarschaft gekannt habe (pag. 05 011 003, Frage 11). Für den Beschuldigten ist die Angelegenheit erledigt, da er den Geschädigten den Betrag zurückbezahlt habe (pag. 05 01 017, Z. 571). Dagegen fällt auf, dass der Beschuldigte auch hier unwahre Angaben machte, indem er ausführt, dass kein Rückzahlungstermin und auch kein Zins vereinbart worden sei (pag. 05 014 017, Z. 571 f.).