Es ist zutreffend, dass sich die Geschädigten und der Beschuldigte erst seit Kurzem kannten. Den Ausführungen der Geschädigten gegenüber der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass sie den Beschuldigten vom Sehen her gekannt hätten und er einen sympathischen und angenehmen Eindruck gemacht habe. Er habe sie gefragt, ob sie ihm Geld leihen könnten. Als Grund habe er Liquidationsprobleme geltend gemacht, da er keinen Zugriff auf sein Vermögen gehabt habe. Er habe ihnen gegenüber die Erbschaft seines Vaters resp. die Kiesgrube erwähnt.