Es ist unbestritten und wird durch den Darlehensvertrag vom 15. April 2015 belegt, dass AB.________ und AC.________ dem Beschuldigten ein Darlehen von CHF 10‘000.00 gewährten, wobei sich der Beschuldigte verpflichtete bis zum 31. Mai 2015 CHF 10‘500.00 zurückzuzahlen. Die CHF 500.00 hätten an einen Fahrzeugkauf durch den Beschuldigten bei der Dorfgarage CD.________ AG der Geschädigten bis 31. Dezember 2016 angerechnet werden sollen. Als Sicherheit diente ein Pferd im Wert von ca. CHF 13‘000.00 des Reitsportzentrums im Besitz des Beschuldigten (pag. 05 011 014). Der Beschuldigte hat die gesamte Summe, wenn