Rechtsanwalt B.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass das Darlehen bereits zurückbezahlt worden sei. Der Beschuldigte und die Geschädigten hätten sich nur vom Sehen her gekannt. Der Berufungsführer habe bei ihnen einen angenehmen und sympathischen Eindruck hinterlassen. Das alleine sei ausschlaggebend gewesen, dass keine Überprüfung seitens der Geschädigten vorgenommen worden sei. Auch in diesem Fall sei der Betrugstatbestand nicht erfüllt (pag. 21 592). Es ist unbestritten und wird durch den Darlehensvertrag vom 15. April 2015 belegt, dass AB.