Auf dem Land herrsche eine grosse Solidarität und sie hätten sich über den innovativen Reitstallbesitzer gefreut und ihm helfen wollen. Sie selbst hätten vor 25 Jahren auch ein Geschäft aufgebaut und seien auf Mithilfe angewiesen gewesen. Die Behauptung von A.________, er habe das Darlehen aus den Einnahmen des Reitstalls zurückbezahlt, erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Wie auch weiter oben bereits festgehalten, konnte er mit den Erträgen aus dem Reitstall nicht einmal die laufenden Kosten decken. Vielmehr erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Rückzahlung aus anderen aufgenommenen Drittmitteln erfolgt ist.»