18 609, S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Es ist unbestritten und mit dem Darlehensvertrag belegt, dass der Beschuldigte A.________ von AB.________ und AC.________ am 15.04.2015 ein Darlehen über CHF 10‘000.00, rückzahlbar bis am 31.05.2015, erhielt und dieses, wenn auch verspätet zurückzahlte. Als Pfand sollte ein Pferd von A.________ dienen. Die Darlehensgeber AB.________ und AC.________ führen zusammen die Dorfgarage CD.________ AG in CD.________, einer Gemeinde ganz in der Nähe von O.________(Ort). Es zeigt sich hier eindrücklich, wie es der Beschuldigte A.________ schaffte, sich innerhalb von kurzer Zeit im CP.________ (Kanton)