69 Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 609 f., S. 105 f.). Diese präsentierten die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 609, S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Es ist unbestritten und mit dem Darlehensvertrag belegt, dass der Beschuldigte A.________ von AB.