Ergänzend kann festgehalten werden, dass H.________ lange an seinen Geschäftspartner und Freund glaubte und dessen Machenschaften lange nicht hinterfragte. H.________ zeigt sich nach wie vor bemüht und versucht, mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen, um zu erfahren wie es ihm geht. Gleichzeitig beschreibt er den Beschuldigten als unverbesserlich. Wenn dieser ein Wort sage, seien zwei gelogen (pag. 21 511). Damit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 37. AB.________ und AC.________ 37.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung