__ als gefährdet betrachtet werden musste, ist der Vermögensschaden im Deliktszeitpunkt im Umfang des gesamten Darlehensbetrags eingetreten, unabhängig der späteren teilweisen Rückzahlung. A.________ leistete Rückzahlungen von CHF 13‘070.00, womit der effektiv eingetretene Schaden CHF 126‘930.00 beträgt. Im Wissen um seine fehlende Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit handelte A.________ mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht. Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt.»