Die weiteren objektiven Tatbestandselemente sind ebenfalls erfüllt. Die arglistige Täuschung versetzte H.________ in einen Irrtum, gestützt auf diesen er A.________ verschiedene Darlehen im Gesamtbetrag von 140‘000.00 gewährte. Weil die gewährte Darlehenssumme im Zeitpunkt der Übertragung aufgrund der sehr schlechten finanziellen Situation von A.________ als gefährdet betrachtet werden musste, ist der Vermögensschaden im Deliktszeitpunkt im Umfang des gesamten Darlehensbetrags eingetreten, unabhängig der späteren teilweisen Rückzahlung.