Abschliessend sagte H.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er dem Beschuldigten vertraut habe, jemandem der Grossrat gewesen sei, sollte man schon glauben dürfen (pag. 18 375, Z. 194 f.). Aufgrund der langjährigen und auf Vertrauen basierenden Bekanntschaft lag mithin ein Vertrauensverhältnis vor, welches den Geschädigten von weiteren Erkundigungen abhielt. 36.2 Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 608 f., S. 104 f.): «A.________ täuschte H.___