18 397, Z. 734-736). Für die Kammer steht unter diesen Umständen fest, dass sich der Beschuldigte und H.________ näher kannten und eine enge Bekanntschaft pflegten. H.________ gewährte dem Beschuldigten in den Jahren 2011 und 2014 mehrere Darlehen von insgesamt CHF 67‘800.00 und CHF 82‘200.00 (pag. 18 378), was nicht bestritten wird. Der Geschädigte glaubte der Auflistung der Überstunden, welche der Beschuldigte bei BB.________ geleistet haben soll und ihm im Zusammenhang mit der ersten Darlehensgewährung 2011 vom Beschuldigten gezeigt worden ist. Der Geschädigte erklärte, es sei eine saubere Auflistung gewesen, die glaubwürdig gewesen sei (pag. 18 371, Z. 57-59).