Auch den Äusserungen von H.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass sie ein so gutes Verhältnis gehabt hätten, weshalb er gedacht habe, dass der Beschuldigte das Darlehen zurückzahle (pag. 05 210 068). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte der Geschädigte zwar ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten. Dieser dagegen erklärte im Anschluss in seiner eigenen Einvernahme, dass sie immer guten Kontakt gepflegt hätten. Sie hätten sich auch an diversen Steigerungen gesehen und er habe H.________ wirklich näher gekannt (pag. 18 397, Z. 734-736).