Der Geschädigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sein Bruder und der Beschuldigte die gleiche Schule besucht hätten. Anschliessend hätten sie sich an Steigerungen getroffen, als der Beschuldigte Gantrufer gewesen sei (pag. 18 370, Z. 36-38). Der Beschuldigte führte gegenüber der Polizei aus, dass sie gut befreundet seien und sich ab und zu auch privat getroffen hätten. So an der Fastnacht, an Musik- und weiteren Anlässen. Er habe ca. drei Tage zuvor mit H.________ telefonischen Kontakt gehabt und sie hätten ein privates Gespräch geführt (pag. 05 011 005, Frage 26). Auch den Äusserungen von H.___