Rechtsanwalt B.________ führte oberinstanzlich aus, dass auch H.________, der sein Geld hart verdient habe, gewisse Vorsichtsmassnahmen hätte treffen müssen. Das Vertrauensverhältnis sei spätestens in dem Moment erloschen, als immer wieder aufs Neue Darlehen gewährt worden seien. Obwohl der Geschädigte über gewisse Menschenkenntnisse verfüge, habe er die notwendigen Abklärungen nicht getroffen (pag. 21 591). H.________ und der Beschuldigte sind langjährige Bekannte. Der Geschädigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sein Bruder und der Beschuldigte die gleiche Schule besucht hätten.