Zwar ist H.________ seit über dreissig Jahren selbstständiger Schreiner/Zimmermann, doch er ist kein „Geschäftsmann“ mit höherer Ausbildung, sondern jemand, der sich mit handwerklicher Arbeit anständig selbst durchs Leben bringt, der aber keinerlei Kenntnisse von Buchführung haben dürfte. Beweiswürdigend stellt das Gericht vollumfänglich auf die Aussagen von H.________ ab, die von A.________ an der Hauptver-