18 608, S. 104 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung erhielt das Gericht von H.________ den Eindruck eines sehr einfachen, aber arbeitsamen Mannes, der im Umgang mit schriftlichen Dokumenten nicht versiert ist, der aber ehrlich Auskunft gab, soweit er sich noch an die Umstände erinnern konnte. Dass H.________ im Umgang mit schriftlichen Dokumenten und dem Verkehr mit Behörden nicht versiert bzw. geübt ist, zeigten auch seine ziemlich kryptischen Eingaben im Verlaufe der Voruntersuchung sowie die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Papiere. Zwar ist H.______