Es waren mehrere mahnende Gespräche sowie eine Schuldanerkennung nötig, bis der Beschuldigte den Betrag in Raten zurückerstattete. Weiter wusste der Beschuldigte, dass die gegenüber den Geschädigten CA.________ geäusserten Angaben, nicht der Wahrheit entsprachen. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte offensichtlich in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Mithin ist der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).