Bejaht wird Arglist im Übrigen auch bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11.01.2018 E. 3.3). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 25'000.00 von den Geschädigten CA.________ erhalten hat. Somit liegt eine Vermögensübertragung vor, welche unzweifelhaft aufgrund der zuvor erfolgten Täuschung erfolgte. Der Vermögensschaden war, trotz verspäteter Rückzahlung, in Form einer Vermögensgefährdung gegeben.