Zwar hätte – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – ein Blick in den Betreibungsregisterauszug ergeben, dass der Beschuldigte bereits mit zahlreichen Betreibungen verzeichnet gewesen war, dagegen kann aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass er ihnen den zwei Monate alten und noch leeren Betreibungsregisterauszug gezeigt hätte. Bejaht wird Arglist im Übrigen auch bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11.01.2018 E. 3.3).