66 dass die Geschädigten nicht leichtsinnig handelten. Zwar hätte – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – ein Blick in den Betreibungsregisterauszug ergeben, dass der Beschuldigte bereits mit zahlreichen Betreibungen verzeichnet gewesen war, dagegen kann aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass er ihnen den zwei Monate alten und noch leeren Betreibungsregisterauszug gezeigt hätte.