10 003 014). Der fehlende Rückzahlungswille ergibt sich auch daraus, dass die Geschädigten den Beschuldigten mehrmals auffordern mussten, das Darlehen zurückzuzahlen und schliesslich am 3. Juni 2015 eine Schuldanerkennung unterschreiben liessen (pag. 04 005 007), damit er das Darlehen zurückzahlte. Somit täuschte der Beschuldigte die Geschädigten über seine finanzielle Situation und versetzte sie, die diesen Ausführungen Glauben schenkten, in einen Irrtum. Die Arglist ist vorliegend ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte trat gekonnt auf, so dass ihm die Geschädigten ihr Vertrauen schenkten.