Weiter spiegelte er ihnen vor, dass er in der Lage ist, das Darlehen bis zum vereinbarten Termin zurückzuzahlen. Damit täuschte er sie aktiv über seine finanzielle Situation und spiegelte ihnen eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor, obwohl der Beschuldigte weder die Fähigkeit noch den Willen hatte, das Darlehen zurückzuzahlen. Die angebliche Erbschaft war überschuldet und im Betreibungsregisterauszug waren bis zum 4. März 2015 bereits Betreibungen über CHF 223‘000.00 eingetragen (pag. 10 003 014).