Dieser kann auch entnommen werden, dass die Geschädigten vollstes Vertrauen in den Beschuldigten hatten. So kann – wie bereits bei den übrigen Fällen – auch vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte überzeugend und gekonnt auftrat, um sein Gegenüber zu einer Darlehensgewährung zu bewegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz und wie seitens des Verteidigers anlässlich der oberinstanzlichen