grundsätzliches Misstrauen begründen. Es trifft zu, dass zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten lediglich mündliche Vereinbarungen getroffen wurden. Sie hätten Sicherheiten einholen oder verlangen können. Die vom Beschuldigten erneut erwähnte Erbschaft dagegen, hätte nicht weiter überprüft werden können. Als sodann der Rückzahlungstermin verstrich, übermittelte ihnen der Beschuldigte ein Schreiben, in welchem er die Geschädigten in Sicherheit wog und die baldige Rückzahlung versprach (pag. 04 005 06).