Die Bekanntschaft muss unter Einbezug der gesamten Umstände betrachtet werden. Es ist unbestritten, dass die Geschädigten den Hof des Beschuldigten kannten, da sie für den Beschuldigten bereits Arbeiten erledigten. Sie verkehrten beruflich miteinander und waren sich aufgrund der gemeinsamen Freizeit im Restaurant CB.________ vertraut. Die Geschädigten erhofften sich wohl auch weitere Aufträge und die Aufrechterhaltung der bisherigen geschäftlichen Beziehung. Unter diesen Umständen vermag dem Handschlag und dem Wort durchaus ein gewisser Stellenwert zukommen. Das Argument des Verteidigers, dass sie sich nur vom Restaurant her kennen würden, greift zu kurz und vermag alleine noch kein