Es gäbe nicht nur den Handschlag und das Wort. Es sei denn auch nicht so, dass der Beschuldigte überall bekannt gewesen wäre (pag. 21 591). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und CA.________ aus dem Restaurant CB.________ kennen. Dessen Sohn, CC.________, hat für den Reitstall des Beschuldigten bereits Transporte ausgeführt, weshalb sie sich ebenfalls kannten. Daraus zu schliessen, es habe sich nur um eine flüchtige Bekanntschaft gehandelt und dass sich die Geschädigten vom Zins hätten leiten lassen, greift dagegen zu kurz. Die Bekanntschaft muss unter Einbezug der gesamten Umstände betrachtet werden.