Rechtsanwalt B.________ machte oberinstanzlich geltend, dass das Geld bereits zurückbezahlt worden sei. Den Geschädigten sei das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) auch erst nach der Darlehensübergabe gezeigt worden. Der ihnen gezeigte Betreibungsauszug sei leer gewesen. Diesem lasse sich jedoch das Zuzugsdatum einer Person entnehmen, weshalb die Geschädigten aufgrund des leeren Auszugs hätten stutzig werden müssen. Vorliegend überwiege das wirtschaftliche Interesse aufgrund des vereinbarten Zinses. Das Argument der Vorinstanz, wonach es sich um ein ländliches Kleingewerbe handle, sei zu relativieren. Der Kanton CP.________ bestehe nicht nur aus einer landwirtschaftlichen Kultur.