63 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er das Geld nicht würde zurückzahlen können und wollte dies auch nicht. Er wollte das Geld verwenden, um andere Schulden – vorliegend die Übernahme des Reitsportzentrums O.________(Ort) – zu bezahlen. Er handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Folglich ist der Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).