Hätte der Beschuldigte seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse offengelegt, wäre für den Geschädigten klar gewesen, dass er das Darlehen nicht innerhalb der gewährten Rückzahlungsfrist würde begleichen können. AA.________ ging aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten und der durch diesen vorgelegten Dokumente irrtümlicherweise von einem kurzfristigen und demnächst lösbaren finanziellen Engpass aus. Der Beschuldigte täuschte damit effektiv über seinen Rückzahlungswillen als auch über die -fähigkeit. Am 6. Februar 2015 fand die Vermögensübertragung über CHF 27‘000.00 aufgrund der zuvor ergangenen Täuschung statt.