Sodann verfasste er einen schriftlichen Darlehensvertrag, liess sich Sicherheiten einräumen und überwies das Geld, statt es einfach in bar auszuhändigen (pag. 18 600, S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend erachtet die Kammer die notwendige Sorgfaltspflicht des Geschädigten AA.________ als gegeben, womit die Arglistigkeit der Täuschung zu bejahen ist. Hätte der Beschuldigte seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse offengelegt, wäre für den Geschädigten klar gewesen, dass er das Darlehen nicht innerhalb der gewährten Rückzahlungsfrist würde begleichen können.