18 396, Z. 716 f.). Als Grund für die Darlehensgewährung nannte der Geschädigte, dass er grundsätzlich Unternehmertum unterstütze. Der Beschuldigte sei als ehrliche Person rübergekommen, der überzeugende Dokumente vorgelegt habe. Er habe gedacht, dass er ihm helfen müsse. Er habe nie gezweifelt, dass etwas nicht in Ordnung sein könnte (pag. 05 106 004, Z. 97-100). Für die Kammer steht fest, dass es dem Beschuldigten trotz fehlender langjähriger Bekanntschaft gelungen ist, eine Beziehung zum Geschädigten aufzu-