Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zum Geschädigten AA.________ aus, dass die meisten der Geschädigten den Beschuldigten nicht gekannt hätten. So habe auch AA.________ den Beschuldigten nicht gekannt. Dessen Tochter habe auf dem Hof des Beschuldigten Reitstunden genommen. Dies vermöge jedoch noch kein Vertrauensverhältnis begründen (pag. 21 591). Es ist zutreffend, dass AA.________ kein langjähriger Bekannter des Beschuldigten gewesen ist. Sie lernten sich 2015 im Reitsportzentrum O.________(Ort) kennen, als die Tochter des Geschädigten auf diesem Hof Reitstunden nahm (pag.