Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 599, S. 95 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrünung): «Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Aussagen von AA.________ glaubhaft, logisch und in sich stimmig sind, so dass das Gericht vollumfänglich auf diese abstellt. A.________ bestätigte diese Aussagen auch. Es ist damit erstellt, dass AA.________ A.________ anfangs 2015 im Reitzentrum O.________(Ort) kennen lernte und ihn als zuvorkommend, freundlich, nett und kompetent erlebte.