Im Dezember 2014 besass der Beschuldigte bereits keine Vermögenswerte mehr, war bereits hoch verschuldet und hatte bereits Darlehen in der Höhe von über CHF 350‘000.00 aufgenommen, welche er ebenfalls nicht zurückzahlen konnte. Der Beschuldigte wusste, dass er das Geld nicht würde zurückzahlen können und wollte dies auch nicht. Er wollte das Geld verwenden, um andere Schulden – vorliegend die Übernahme des Reitsportzentrums O.________(Ort) – zu bezahlen. Er handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Damit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl.